Marcel Gottofrey Berater

Deutschsprachige Ecke


 

 

 

Rechtsgrundsatz : Im Zweifel für den Angeklagten


"Ob gross oder klein, Sorge schreibt sich stets mit fünf Buchstaben."

27.04.2023 – Spruch aus einer kürzlich stattgefundenen Diskussion inspiriert. Alles ist relativ!


Gesundheit – "Wasser, die beste Natur-Arznei"

(Prof. Hademar Bankhofer – "Sanfte Medizin" –  Kneip Verlag, Leoben • Stuttgart – ISBN: 3-900696-45-4)


21.01.2023 – Ganz nach meinem Motto: "Man kann nicht alles wissen aber man sollte sich über alles informieren!"


Die 3. Säule für das Jahr 2022 – Steuerbegünstigte Vorsorge (BVV3)

Es verbleibt Ihnen nur noch verhältnissmässig wenig Zeit um davon vollumfänglich profitieren zu können. Entscheidend dabei ist, dass Ihre Einzahlung noch vor Ende Jahr geleistet wird, d.h. am Freitag den 30. jedoch spätestens am ganz frühen Samstagmorgen den 31. Dezember 2022 am Bank- oder am Postschalter. Der Empfangsschein bzw. die Bank-Quittung dient Ihnen als Beweis.

 

Bank- oder Versicherungslösung? Beide Lösungen haben ihre Vorzüge. Man kann sogar beide miteinander kombinieren: 


– das eigentliche "Sparen" (Kapitalisierung): bei einer Bank;


– die Abdeckung der "Risiken": bei einer Versicherungsgesellschaft. 


Bevor Sie sich für einen Vertragsabschluss entscheiden, fordern Sie nach Möglichkeit mehrere detaillierte Vorschläge, und lassen Sie sich bitte eingehend beraten. 


Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen gerne und unverbindlich zur Verfügung.


30.09.2022


Pensionskasse (2. Säule) – Geschäftsbericht 2021: über den Deckungsgrad

Den haben Sie sicherlich bereits erhalten oder er wird Ihnen in absehbarer Zeit zugestellt.


Bewahren Sie dieses doch wichtige Dokument sorgfältig auf, weil in diesem jährlich erstellten Bericht unter anderem der Deckungsgrad Ihrer Pensionskasse – juristisch präzise: Vorsorgeeinrichtung – erwähnt wird.


Der besagte Deckungsgrad, in % ausgedrückt, bildet in der Tat den "Gesundheitsbericht" Ihrer Pensionskasse. Er kann Ihnen als Leitfaden oder Referenz dienen, falls Sie fehlende Jahre – steuerlich vollumfänglich von Ihrem Einkommen absetzbar – in Form einer einmaligen Kapitaleinzahlung zurückkaufen möchten. Und – wie immer: Bevor Sie eine definitive und auch schwerwiegende Entscheidung treffen, zögern Sie nicht, sich fachkundig beraten zu lassen.


16.07.2022


Gesundheit: 10 Kilo weniger = 1010 Kilo Gewinn für unsere Gelenke!

Meine etwas optimistisch ausgelegte Schätzung entspricht durchaus der Wahrheit. Das gute Buch des Schweizer Arztes Dr Alain Golay1 hat mich stark motiviert auf mein Idealgewicht zu achten. Mein Rezept lautet: "Kalorien zählen und eisern durchhalten!"


N.B.: Bevor man überhaupt eine Abmagerungskur in Angriff nimmt, sollte man sich einer vollständigen medizinischen Untersuchung unterziehen bzw. sich von einem Spezialisten fachmännisch und umfassend beraten lassen.


07.02.2022


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1 "Le Perso Régime – Maigrir selon sa personnalité" – PAYOT 1997 – ISBN: 2-228-89099-5.


"Der Gesunde kann alles tun!"

(Rechtsanwalt "X")


30.12.2021


VVG – ordentliche Kündigung im Jahr 2022: Recht und Praxis

Der neue Art. 35a, abs. 1, VVG1, lautet:


"Der Vertrag kann, [...] schriftlich oder in einer Form2, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt werden. [...]".


Hingegen weisen die neuen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Zusatzversicherungen, die mir meine Krankenkasse kürzlich zugesandt hat, unmissverständlich darauf hin, dass eine ordentliche (oder ausserordentliche) Kündigung schriftlich mitgeteilt werden muss3.


Moral der Geschichte: Beziehen Sie sich stets auf die AVB!


09.11.2021


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1 Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Seine umfangreiche Teilrevision tritt am 01.01.2022 in Kraft.


2 "[...] oder in einer Form, [...]": Telegramm, Fax, E-Mail oder SMS.


3 Unabhängig davon, ob die AVB dies vorschreiben oder nicht, bildet der Versand per Einschreiben nach wie vor die allerbeste Vorgehensweise, um eine Kündigung einwandfrei durchzuführen.


"Erfahrung kann man weder kaufen noch verkaufen."

13.02.2021 – Mein Statement beim Schach-Server chessmail.de


COVID-19-Impfung: Ja oder Nein? – "Eile mit Weile"

Als 66 jähriger AHV-Rentner werde ich zuerst mit meinem Arzt Rücksprache nehmen bevor ich mich überhaupt und in aller Ruhe entscheide ob ich mich impfen lassen werde oder auch nicht!


Unterdessen "verwöhne" ich mein Immunsystem mit Vitamin D3, Vitamin C und Zink (Zn).


Für allfällige Fragen in Bezug auf die COVID-19-Impfung wenden Sie sich an Ihren Arzt oder Apotheker.


25.01.2021


"Man kann nicht alles wissen aber man sollte sich über alles informieren!"

30.12.2020


Blasphemie bzw. Gotteslästerung – Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit – in der Schweiz

Im Wesentlichen sagt der Art. 261 StGB – Schweizerisches Strafgesetzbuch – folgendes dazu: "Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, [...] wird mit Geldstrafe bestraft."


Kürzlich lehnte der Nationalrat einen Antrag auf Abschaffung der o.e. Blasphemie bzw. Gotteslästerung mit 115 gegen 48 Stimmen deutlich ab. Der Art. 261 StGB bleibt daher unverändert in Kraft.


Die Meinungsfreiheit bildet einen lebenswichtigen Bestandteil unserer Grundrechte (s. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV], 2. Titel, 1. Kapitel). Sie ist jedoch nicht unbegrenzt. Und der Art. 36 BV legt sozusagen ihre Grenzen fest – die nicht überschritten werden dürfen. Der Art. 261 StGB stellt in der Tat eine der strafrechtlichen Konsequenzen der gesetzlich möglichen Einschränkungen der Grundrechte dar. Andere juristische Folgen sind im Strafgesetzbuch (z.B. die Verleumdung – Art. 174 StGB), aber auch im Zivilgesetzbuch (z.B. Schutz gegen Verletzung der Persönlichkeit – Art. 28 ZGB) zu finden.


05.11.2020


"Gegen ungenügendes Wassertrinken ist (noch) kein Kraut gewachsen!"

13.09.2020


"Ein Apfel am Tag erspart den Doktor“

"An apple a day keeps the doctor away“


Das heisst aber noch lange nicht, dass man nie seinen Arzt aufsuchen sollte... Spätestens ab dem 60. Lebensjahr, und je nach Bedarf, bildet eine regelmässige ärztliche Untersuchung inklusive Blutprobe sozusagen ein "Muss".


Und wie stehts eigentlich mit dem seit eh und je vielgerühmten Apfelsaft? Der sogenannte naturtrübe Apfelsaft – im Handel weitgehend erhältlich und an seiner für ihn typischen Farbe klar erkennbar – ist wohl vorzuziehen weil er u.a. noch etwas Fruchtfleisch beinhaltet.


28.08.2020


Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)

Die kürzlich vom Parlament verabschiedete Teilrevision wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten.


Irrtum oder Unterlassung vorbehalten, hat sich die stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrags (Art. 47 VVG) gegen vehemente und wiederholte Angriffe sehr tapfer und unbeugsam gehalten und wurde so beibehalten wie sie ist und wie sie immer war. Das ist eine gute Nachricht, denn – und ich werde nicht satt davon, es zu betonen – die stillschweigende Verlängerung des Vertrages schützt den Versicherungsnehmer: Der Versicherungsschutz bleibt weiterhin und unverändert bestehen, auch wenn die vereinbarte Vertragsdauer bereits abgelaufen ist.


Im ganzen Gesetz, und bereits beim 1. Artikel, ist der Begriff Versicherer verschwunden ; er wurde durch Versicherungsunternehmen ersetzt.


Weitere Beiträge zu diesem Thema werden hier zu gegebener Zeit erscheinen.


29.06.2020


Covid-19 – Arbeitnehmer am Ende seines Urlaubs im Ausland gestrandet : Und was geschieht mit der Auszahlung seines Gehalts?

Ein solches – unwillkürliches – Fernbleiben fällt nicht unter Art. 324a OR – Schweizerisches Obligationenrecht. Nach einer gewissen Zeit, sobald sein Ferienguthaben restlos aufgebraucht ist, und sofern er nicht selbst krank ist, gilt seine Abwesenheit als unbezahlter Urlaub.


Ein Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nicht verbieten seinen Urlaub im Ausland zu verbringen, jedoch trägt letzterer sämtliche die damit verbundenen Risiken, u.a. was die Rückreise betrifft.


15.05.2020


Die Coronavirus-Krise und die Fälligkeit der Versicherungsprämien

Die "Nachfrist" – eine zusätzliche Zahlungsfrist die dem Kunde gewährt wird

Versicherungsunternehmen zeigen derzeit Verständnis gegenüber ihren Kunden, die in der gegenwärtigen Coronavirus-Krise mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sind.


Die sogenannte Nachfrist stellt tatsächlich eine zusätzliche Zahlungsfrist dar, die dem Kunden (Versicherungsnehmer) eingeräumt wird, wenn das Fälligkeitsdatum seiner Prämie bereits abgelaufen ist.


Und so funktioniert es – "schematisch" dargestellt – in der Praxis, vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer hat seinen Versicherer rechtzeitig darüber informiert, dass es für ihn unmöglich sei, seine Prämie innerhalb  der vertraglichen Frist zu zahlen, oder, falls der Versicherer, bei den gegenwärtigen und bekannten Umständen, ihm eine solche Nachfrist automatisch bzw. stillschweigend gewährt:


15.03.2020: Versand der Prämienrechnung;


01.05.2020: Jährliche Fälligkeit der Versicherungsprämie;


Ab dem 02.05.2020, bis am 30.06.2020: Nachfrist. Während dieser Zeit werden Erinnerungen oder Mahnungen stillgelegt;


Zeitspanne 01.07. - 30.07.2020: Falls die Zahlung beim Versicherer nicht eingetroffen ist, wird gemahnt (Art. 20 VVG).


Wenden Sie sich umgehend an Ihren Versicherer, sobald Sie feststellen, dass Sie eine Prämienzahlung nicht termingerecht leisten können somit sie beim Versicherer am vertraglichen Fälligkeitstag eintrifft (Art. 22 VVG).


N.B.: Der Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Prämie und dem Absenden einer Mahnung stellt keine Zahlungsfrist dar. Genau dasselbe gilt für den Wohnungsmietvertrag (Art. 257d OR).


20.04.2020


Coronavirus-Krise und Vertragskündigungen: Ein Höchstmass an Vorsicht ist geboten!

Aufgrund der derzeit noch ungewissen Entwicklung der besagten Coronavirus-Krise, üben Sie bis auf weiteres etwas Zurückhaltung bei Vertragskündigungen, und ganz besonders was diese beiden wichtigen Verträge anbelangt:


– Ihren Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR),


– Ihren Wohnungsmietvertrag (Art. 253 ff. OR).


18.04.2020


Coronavirus: Auch ausgiebiges Wassertrinken ist angesagt!

17.03.2020


Sie schicken sich an eine E-Mail zu senden. Aber haben sie nicht etwas vergessen?

Vergessen oder versäumen Sie es bitte nicht, den Betreff (Subject) anhand des folgenden Beispiels zu erwähnen, unabhängig davon, ob es sich um eine geschäftliche oder eine private E-Mail handelt: 


Von : marcel.gottofrey@gmail.com

An : max.lamenace@zorro.com

Betrifft : Lebensversicherung Nr. 1951.E.18.7110918 : Teilablauf am 01.04.2020. Ihre Mitteilung vom 06.01.2020.


N.B.: Viele E-Mails werden – "in aller Logik" – vom Empfänger ignoriert oder vernichtet, nur weil der Absender den Betreff willkürlich ausgelassen oder ganz einfach vergessen hat. Lassen Sie uns nebenbei daran erinnern, dass die Regeln der traditionellen Geschäftskorrespondenz auch für das Versenden von E-Mails "weitgehend" Gültigkeit haben.


03.03.2020


"[...] Mit 66 Jahren, da fängt das Leben an [...]" (Udo Jürgens –  "Mit 66 Jahren") 

Soweit Udo Jürgens. In der Tat bildet die Pensionierung einen neuen Lebensabschnitt und auch für jedermann eine willkommene Chance etwas Neues zu unternehmen wofür die Zeit bisher ganz einfach fehlte.


Jedoch vor dem Erreichen des 65. (Männer) bzw. 64. (Frauen) Lebensjahres obliegt Ihnen die "durchaus" angenehme Pflicht Ihren Anspruch auf die AHV-Altersrente rechtzeitig geltend zu machen.


Für allfällige Fragen diesbezüglich stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


01.03.2020


Kleiner Denkanstoß für unsere Senioren: Lob der Erfahrung

"Erfahrung bildet eine ganz besondere Form des Wissens, die weder gekauft noch verkauft werden kann und nicht in Buchform im Buchhandel erhältlich ist."

 

(Marcel Gottofrey)


N.B.: In der Schweiz sowie im Fürstentum Liechtenstein wird Denkanstoß so geschrieben: Denkanstoss.


06.01.2020


Inkasso – Ersatz des Verspätungsschadens (Art. 106 OR)

Die Forderungen des Gläubigers im Zusammenhang mit dem Verspätungsschaden (Art. 106 OR – Schweizerisches Obligationenrecht) erweisen sich "meistens" als vollkommen gerechtfertigt, besonders bei kleinen Schuldbeträgen bis zu CHF 500.00. 


Hingegen  so das Wortlaut des Gesetzes – dürfen die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern nicht der Gegenpartei überbunden* (auferlegt) werden (Art. 27 SchKG - Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs). 


* überbunden: ein in der Schweiz gebräuchliches Wort.


18.12.2019


Wie sieht es mit Ihrem BVG-Altersguthaben (zweite Säule) bei Alter 50 aus? 

Der individuelle Vorsorgeausweis den Sie jährlich direkt via Postsendung von Ihrer Vorsorgeeinrichtung erhalten, informiert Sie eingehend über die Leistungen Ihrer Pensionskasse. 


Besonderes Augenmerk verdient jedoch das angesammelte BVG-Altersguthaben, mit und ohne Zinsen. 


Falls Sie in Ihrem 50. Lebensjahr stehen, entspricht es – ohne Zinsen – etwa 250% Ihres durchschnittlichen versicherten Einkommens bzw. "koordinierten Lohnes", ab Ihrem 25. Lebensjahr, z.B. CHF 40'000.00 x 250% = CHF 100'000.00. Falls die Höhe Ihres BVG-Sparkapitals dessen "Richtwert" nicht entspricht, wäre es für Sie durchaus angebracht um Rat zu suchen.


Es lohnt sich aber in jedem Fall, d.h. ab dem 25. Lebensjahr, die jährlichen Vorsorgeausweise der Pensionskasse sorgfältig aufzubewahren, um die Entwicklung Ihres Sparkapitals stets unter Kontrolle/Aufsicht zu haben.


Für allfällige Fragen diesbezüglich stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


16.12.2019


Pacta sunt servanda ~ Verträge sind einzuhalten

Die verschiedenen Terminbestätigungskarten, die Sie im Alltag treffen können, beinhalten die folgende Aussage:


"Versäumte Termine, die nicht 24 Stunden im Voraus entschuldigt wurden, werden dem Patienten in Rechnung gestellt." 


In der Tat, eine Abmachung oder eine Vereinbarung muss eingehalten werden ~ Pacta sunt servanda. 


Genau dasselbe gilt sogar für die Reservierung eines Tisches in einem Restaurant.


Moral der Geschichte: Stets rechtzeitig absagen, sonst...


07.12.2019


"Vor dem Schadenfall ist eine Versicherung immer zu teuer!" 

Vor dem Schadenfall ist eine Versicherung immer (viel) zu teuer, jedoch gilt bekanntlich nach wie vor: 


"Es ist besser, eine Versicherung zu haben und sie nicht zu brauchen, als eine Versicherung zu brauchen und sie nicht zu haben." 


Es ist (uns) jedoch ebenso sonnenklar, dass man sich nicht gegen alles versichern kann. 


Daher, lasst Euch gut – und sachlich – beraten !


06.12.2019


"Gerecht ist das Gericht."

04.12.2019



  

"Recht ist mir allzeit recht."

 (Marcel Gottofrey) 




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